Das Pfandsystem in Deutschland

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2003 eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen von Getränken. Betroffen sind Getränke wie Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke. Zudem gelten für Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen seit dem 1. Mai 2006 umfangreiche Rücknahmepflichten. Grundsätzlich muss jeder Vertreiber alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen zurücknehmen, die er im Sortiment führt.

Unsere Rolle im deutschen Pfandsystem

Die RLG ist der Spezialist für das Clearing und Handling von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Als Dienstleistungspartner für Industrie und Handel bieten wir umfassende Serviceleistungen rund um die Sammlung, Rücknahme, Zählung, Clearing, Reporting von Einwegpfandflaschen und ‑dosen. Als Clearingdienstleister der ersten Stunde blicken wir auf eine erfolgreiche und langjährige Historie zurück.

Hersteller

Als Pfandkontoführerdienstleister (PKDL) kümmern wir uns um alle Abläufe rund um Ihre pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen (Einweggebinde).

  • Zuverlässige Einhaltung aller DPG-Richtlinien
  • Prüfung der eingehenden Pfandforderungen
  • Zusammenfassung aller geprüften Pfandforderungen
  • Ausgefeiltes, umfangreiches Reporting (z.B. Rücknahmestatistiken)
  • Individuelle Anpassungen durch eigenes IT-Entwicklerteam
 

Handel

Wir übernehmen die Abholung, die Zählung und Verwertung Ihrer Pfandflaschen und ‑dosen (Einweggebinde) sowie die exakte Verrechnung Ihrer Pfandgelder.

  • Zuverlässige Einhaltung aller DPG-Richtlinien
  • Management Ihrer Rücknahmeautomaten
  • Bereitstellung von Verbrauchsmaterial (Säcke, Kabelbinder, Etiketten)
  • Bereitstellung geeigneter Transportbehälter
  • Abholung und Transport aller Einweggebinde
  • Dokumentierte Zählung der Einweggebinde in DPG-zertifizierten Zählzentren
  • Ausgleich der Pfandgelder gem. DPG-Vorgaben
  • Dokumentation über RLG Clearing Portal
    Kundenindividuelle Anpassungen durch eigenes IT-Entwicklerteam
 

Sie sind Hersteller oder im Handel tätig
und benötigen Hilfe?

Pfandpflichtige Getränke

Pfandpflichtig sind Getränke, wenn sie in ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter abgefüllt sind:

Gesetzliche Grundlagen

Seit Oktober 2003 müssen Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf allen Handelsstufen ein gesetzliches Pflichtpfand erheben. Seit dem 1. Mai 2006 können Verbraucher pfandpflichtige Einweggetränkeflaschen und ‑dosen überall dort zurückgeben, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialart (Kunststoff, Glas, Metalle, PPK) verkauft werden. Vertreiber solcher Verpackungen müssen sie zurücknehmen und den Verbrauchern das gesetzliche Pflichtpfand erstatten.

Seit dem 1. Januar 2009 sind weitere Pflichten beim Vertrieb pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen zu beachten. So müssen Vertreiber pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig kennzeichnen.

Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen müssen an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das DPG-System unterstützt Getränkeindustrie und Handel bei der Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten und insbesondere bei der Abwicklung des Pfandausgleichs (Pfandclearing) über eine zentrale Stammdatenbank.

Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 Verpackungen und Verpackungsabfälle. Zuletzt wurde sie durch die Richtlinie 2005/20/EG vom 9. März 2005 geändert. Ihr Ziel ist die Harmonisierung von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten bezüglich Verpackungen und Verpackungsabfällen, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und den Binnenmarkt zu fördern. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 umgesetzt. Diese Verordnung zielt darauf ab, Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu minimieren, indem sie Verwertungsziele festlegt und Regelungen zur Rücknahme von Verpackungsabfällen enthält. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird durch § 9 VerpackV geregelt.

Auf der Homepage der Deutschen Pfandsystem GmbH finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Pfandpflicht. Rechtssichere Informationen zur Verpackungsverordnung (VerpackV) finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.

Häufig gestellte Fragen

Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle Geschäfte, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkaufen, die Einwegverpackungen der jeweiligen Materialart auch zurücknehmen. Ausnahmen gibt es für Läden mit weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Sie schließen einen Vertrag mit einem Pfandclearing-Dienstleister wie die RLG Clearing und melden sich bei der DPG (Deutsche Pfandclearing GmbH) als Hersteller an.

Genauso wie als Erstinverkehrbringer (Hersteller), nur die Anmeldung bei der DPG (Deutsche Pfandclearing GmbH) entfällt.

Als Importeur unterliegen Sie gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackV) der Pfandpflicht.

Es verbleibt auf dem Pfandkonto und zwar bis zum Ablauf der dreijährigen Abwicklungsfrist, nachdem das Produkt aus der DPG-Stammdatenbank entfernt worden ist.

Ja, es gibt sogenannte DPG-Nachlabel, die Sie über die RLG Clearing oder direkt bei den dafür zugelassenen Druckereien bestellen können. Die Label sind selbstklebend und enthalten das Pfandkennzeichen, sowie den GTIN-Strich-Code. Sie werden über dem alten Barcode aufgebracht.

Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) stellt den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die Rücknahme und das Pfandclearing pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen bereit. (www.dpg-pfandsystem.de)

Erstinverkehrbringer sind Unternehmen, die DPG-Verpackungen erstmals in den deutschen Markt bringen (insbesondere Abfüller und Importeure). Erstinverkehrbringer können auch Handelsmarken sein.

Forderungssteller (FOS) ist jeder, der im eigenen Namen Einwegpfandgeldforderungen an die Pfandkontoführer stellt.

Ein Pfandkonto ist ein Konto, auf dem die Pfandgelder für in Verkehr gebrachte DPG Verpackungen für die Forderungssteller des DPG-Systems verwaltet werden.
 

Pfandkontoführer ist jeder, der ein Pfandkonto führt und an den Pfandgeldforderungen gestellt werden.

Rücknehmer sind Unternehmen, die für sich selbst oder angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPG-Verpackungen über Zählzentren oder Rücknahmeautomaten organisieren.

Die Pfandpflicht gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2003 für Einwegverpackungen von Getränken, die traditionell auch in Mehrwegflaschen angeboten werden. Auch wenn das System in Deutschland als Dosenpfand bezeichnet wird, ist die amtliche Bezeichnung Einwegpfand. Bis zum 30. April 2006 gab es dort verschiedene Pfandsysteme, was dazu führte, dass die jeweiligen Verpackungen nur in bestimmten Geschäften abgegeben werden konnten. Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle Geschäfte, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkaufen, die Einwegverpackungen der jeweiligen Materialart auch zurücknehmen. Ausnahmen gibt es für Läden mit weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Ein Pfandkontoführerdienstleister (PKDL – z.B. RLG Clearing) ist ein von der DPG zugelassener Dienstleister, dessen sich der Pfandkontoführer zur technischen Abwicklung der Pfandkontoführung einschließlich des Anschlusses an die DPG-Stammdatenbank bedient. Der Pfandkontodienstleister ist Erfüllungsgehilfe des Pfandkontoführers gem. § 278 BGB.

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